Wenn die Leistungen aus der Pflegeversicherung zusammen mit Ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflegeleistung zu finanzieren, kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen in Betracht. Sie können nach einer Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dann Leistungen der Hilfe zur Pflege (Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe) beantragen.
Die Hilfe zur Pflege umfasst folgende Leistungen:
Häusliche Pflege, Hilfsmittel, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege,
Vollstationäre Pflege.
Auch wer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Pflegestufe 0 eingestuft wurde und somit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, kann Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialhilfe haben. Bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege hat die häusliche Pflege Vorrang vor der teilstationären oder vollstationären Pflege.
Wann kann Hilfe zur Pflege beantragt werden?
Wenn das persönliche Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um als Pflegebedürftiger zuhause, in der Tages- und Nachtpflege, oder im Heim versorgt zu werden, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Antrag hierfür ist an das zuständige Sozialamt zu stellen.
Was wird bei Sozialhilfebezug als Einkommen gerechnet?
Einkommen im Sinne des Sozialhilfegesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert wie zum Beispiel: Renten und Pensionen, Sonstiges Erwerbseinkommen,
Wohngeld oder Pflegewohngeld, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Beihilfeansprüche, Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Was wird bei Sozialhilfebezug als Vermögen angerechnet?
Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise:
Haus- und Grundbesitz, Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten, Aktien und Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen.
Was gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen?
Ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, solange der Partner eines Heimbewohners diese(s) weiterhin bewohnt
Kleinere Barbeträge (sogenannte Schonvermögen) zwischen 1.600 Euro und rund 3.200 Euro je nach Familienkonstellation und eventuell vorliegender Behinderung.
Wie wird mit Schenkungen im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit verfahren?
Der Sozialhilfeträger kann verlangen, dass eine Schenkung, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit getätigt wurde, zurückgefordert wird. Grundlage hierfür bildet das BGB (§ 528 Abs. 1 Satz 1), nachdem der Schenker vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenkes verlangen kann, soweit er nach der Schenkung nicht mehr im Stande ist, seinen Unterhalt sicherzustellen.
Welche Unterlagen müssen bei einem Antrag auf Sozialhilfe vorgelegt werden?
Bankbescheinung, Kopien der Sparbücher, Kopien der Einkommens- und Vermögensnachweise, Policen von Lebensversicherungen, Gutachten des MDK,
Mietvertrag, Wohngeldbescheid, Adressen von Unterhaltspflichtigen.
Wann sollte ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden?
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt bezahlt, ab welchem dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass ein sozialhilferechtlicher Hilfebedarf besteht, z.B. wenn die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht durch den Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens gedeckt werden können. Daher sollte ein Antrag so früh wie möglich gestellt werden, das heißt beispielsweise noch vor dem Einzug in ein Pflegeheim oder bei anstehender Einstufung in eine höhere Pflegestufe zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrags an die Pflegekasse.
Barbetrag
Zusätzlich haben Heimbewohner im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 b Abs. 2 SGB XII) Anspruch auf einen sog. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld).
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Die Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen kann sehr schwer und belastend sein. Viele pflegende Angehörige kommen nach einer gewissen Zeit an den Punkt, dass sie Erholung und eine Auszeit vom Pflegealltag benötigen. Häufig möchten Pflegender und Pflegebedürftiger dann gemeinsam Urlaub machen, um neue Kraft zu schöpfen und Abstand vom Alltag zu gewinnen.